Abwasserabgabe für Niederschlagswasser

Die Niederschlagswasserabgabe ist zum einen für die öffentlichen und zum anderen für die privaten Regenwassereinleitungen zu zahlen.

Wer zahlt die Abwasserabgabe für Niederschlagswasser?

 

Art der Regenwasserkanalisation

Abgabepflichtiger

öffentliche Trennkanalisation und
Regenwasser ohne Teilstrom zur Kläranlage
Kommune
öffentliche Trennkanalisation und
Regenwasser mit einem Teilstrom zur Kläranlage
 Kläranlagen-Einleiter, z. B. Wupperverband
Mischwasser Kläranlagen-Einleiter, z. B. Wupperverband
gewerbliche Kanalisation Gewerbebetrieb

  
Der Wupperverband ist somit Abgabepflichtiger für etwa 40 % der im Einzugsgebiet der Wupper anfallenden Abwasserabgabe für Niederschlagswasser. Diese Abgabe wird wiederum den jeweils betroffenen Kommunen per Beitragsbescheid in Rechnung gestellt. In Ausnahmefällen übernimmt der Wupperverband die Abgabe genossenschaftlich und zwar dann, wenn die Abgabe ausschließlich aus Gründen festgesetzt wird, welche beim Wupperverband zu suchen sind und nicht bei der Kommune, z. B. wenn Klärwerke noch nicht (vollständig) ausgebaut sind.

Wie errechnet sich die zu zahlende Abgabe?

Für die öffentlichen Regenwassereinleitungen bzw. Kanalnetze wird die zu zahlende Abgabe wie folgt berechnet:
Anzahl der angeschlossenen Einwohner * 0,12 * 35,79 Euro (Abgabesatz je Schadeinheit)
Für die gewerblichen Regenwassereinleitungen bzw. Kanalnetze berechnet sich die zu zahlende Abgabe so:
Am Kanal angeschlossene, befestigte Fläche (Ared) in Hektar * 18 * 35,79 Euro (Abgabesatz je Schadeinheit)
Die Abgabe wird erst ab einer angeschlossenen Fläche von 3 ha festgesetzt.

Wie kann die Abgabe gemindert werden bzw. wann entfällt sie?

Die Festsetzung der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser entfällt, wenn die Sammlung, Behandlung und Einleitung aller Teilströme den Regeln der Technik entspricht. Wie auch bei der Abwasserabgabe für Schmutzwasser können Investitionen für Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abgabe verrechnet werden. Voraussetzung hierfür ist natürlich eine Schadstofffrachtreduzierung. Verrechnet werden die Investitionskosten mit der Abgabe, welche in dem Dreijahreszeitraum vor der Inbetriebnahme angefallen ist.
Basierend auf das Urteil des BVG von Januar 2004 - in Sachen Verrechnungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG - besteht in NRW seit 2009 auch die Möglichkeit Investitionen von Regenwasserbehandlungsanlagen mit der Abwasserabgabe Schmutzwasser der Kläranlage zu verrechnen, die das Regenwasser mit behandelt.

 

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