Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Wer zahlt die Abwasserabgabe für Kleineinleiter?

Die Kleineinleiterabgabe wird für alle Einleitungen aus Kleinkläranlagen mit einem Abwasserstrom von < 8 m³/d erhoben. Die Abgabe wird - pauschal für alle Kleineinleiter - von jeder Kommune an das Bundesland gezahlt.

Wie errechnet sich die zu zahlende Abgabe?

Die Abgabe wird wie folgt berechnet:

E * 0,5 * 35,79 Euro

E = Anzahl der angeschlossenen Einwohner
E * 0,5 = Anzahl der Schadeinheiten
35,79 = Abgabesatz je Schadeinheit Euro/SE

Wie kann die Abgabe gemindert werden bzw. wann entfällt sie?

Die Abgabe braucht nicht gezahlt zu werden, wenn die Abwasserbehandlung durch die Kleinkläranlage - einschließlich der Schlammentsorgung - den Regeln der Technik entspricht.

Nach § 10 Abs. 4 AbwAG können die Investitionen zum Anschluss von 'Kleineinleitern' an die zentrale Kanalisation mit der Abwasserabgabe für Kleineinleiter verrechnet werden.

Nach dem Urteil des BVG von Januar 2004 - in Sachen Verrechnungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG - besteht auch die Möglichkeit, diese Investitionen zum Anschluss von 'Kleineinleitern' an die zentrale Kanalisation mit der Abwasserabgabe Schmutzwasser der Kläranlage zu verrechnen, die das Schmutzwasser der ehemaligen 'Kleineinleitern' mit behandelt.

 

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