Indirekteinleiter

Sielhaut an Kanalwandung
Sielhaut an Kanalwandung
Was sind Indirekteinleiter?

Indirekteinleitungen sind Einleitungen von Abwasser in das kommunale Kanalnetz. Dieses Abwasser wird in der kommunalen Kläranlage behandelt und danach ins Gewässer eingeleitet. Direkteinleitungen sind Einleitungen, die direkt in ein Gewässer erfolgen, die Klärwerksbetreiber gehören folglich zu den Direkteinleitern, da das gereinigte Abwasser aus den Kläranlagen ins Gewässer eingeleitet wird. Indirekteinleiter nennt man die Industriebetriebe, die Indirekteinleitungen vornehmen.

Regelungen Indirekteinleiter
Regelungen Indirekteinleiter

Wie werden Indirekteinleitungen geregelt?

Welche Beschaffenheit das indirekt eingeleitete Abwasser haben muss, wenn es in den städtischen Kanal gelangt, ist in der jeweiligen Ortsentwässerungssatzung geregelt. Im §59 des Landeswassergesetzes NRW ist festgelegt, dass die Einleitung von Abwasser genehmigungspflichtig ist, sofern es aus einem Herkunftsbereich stammt, für den in einer Rechtsverordnung bestimmte Anforderungen definiert sind. Die Abwasserverordnung stellt diese Rechtsverordnung dar. So sind in ihr Herkunftsbereiche aufgeführt, in denen erwartungsgemäß Abwasser mit gefährlichen Stoffen anfällt. Für diese Branchen ist die Einleitung grundsätzlich genehmigungspflichtig. Für die gefährlichen Stoffe sind Grenzwerte einzuhalten, die oft eine chemische und physikalische Abwasservorbehandlung beim Industriebetrieb erforderlich machen, damit Gewässerorganismen und die Bakterien, die in der kommunalen Kläranlage das Abwasser biologisch reinigen, z. B. nicht durch erhöhte Schwermetallkonzentrationen geschädigt werden. Für die Indirekteinleitergenehmigung und die Überwachung der Betriebe ist die jeweilige Untere Wasserbehörde der Kreise oder kreisfreien Städte zuständig, in manchen Fällen auch die Bezirksregierung (gemäß Anhang I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz). Jede Kommune hat zudem eine eigene Ortsentwässerungssatzung, in der die Auflagen den Gegebenheiten der jeweiligen Kommune angepasst sind. Der städtische Kanalbetrieb überprüft die Einhaltung der satzungsrechtlichen Auflagen und ergreift bei Verstößen ordnungsbehördliche Maßnahmen.

Indirekteinleiter Verfahren im Schadensfall
Indirekteinleiter Verfahren im Schadensfall

Wie ist der Wupperverband eingebunden?

Der Wupperverband erhält die wasserrechtlichen Anträge der Indirekteinleiter zur Stellungnahme. Eventuelle Auflagen aus der Sicht des Klärwerksbetreibers können so ergänzend in den Genehmigungsbescheid der Unteren Wasserbehörde einfließen. Der Wupperverband ist selbst keine Vollzugsbehörde. Bei Verstößen der Indirekteinleiter können nur die Stadt bzw. die Untere Wasserbehörde mit behördlichen Maßnahmen eingreifen.
Führen Störeinleitungen von Indirekteinleitern dazu, dass der Wupperverband seine Überwachungswerte im Ablauf der Kläranlage nicht einhalten kann, hat der Verband die Konsequenzen der wasserrechtlichen Verstöße und die abwasserabgaberechtlichen Folgekosten zu tragen, obwohl er nicht der Verursacher ist.
Schadensersatzforderungen gegen den Verursacher muss der Verband gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.

Detektivischer Spürsinn: Oder wie findet man einen “Verschmutzer”?

Bisweilen ergeben sich erhöhte Werte von Schadstoffen im Ablauf eines Klärwerks, d. h. das Wasser ist zwar schon gereinigt, enthält aber in erhöhtem Maße Schadstoffe, die dem Klärwerk aus gewerblichen Einleitungen zugeflossen sind. Aufgrund dieser Überschreitung von Grenzwerten im Ablauf können dem Wupperverband beträchtliche Mehrkosten für die Abwasserabgabe entstehen, die nach den Veranlagungsregeln genossenschaftlich von allen Mitgliedern zu tragen sind.
Deshalb begibt sich der Wupperverband auf die Suche nach dem “Verschmutzer”. Dazu wird in den meisten Fällen eine so genannte Sielhautbeprobung vorgenommen. Als “Sielhaut” bezeichnet man den Biofilm, der sich im Kanal in der Wasserwechselzone an der Wandung bildet. Die angesiedelten Mikroorganismen speichern anorganische und schwer abbaubare organische Abwasserinhaltsstoffe. So können auch einige Wochen nach einer Störeinleitung noch erhöhte Schadstoffgehalte in der Sielhaut nachgewiesen werden.

Wer bezahlt was?

Die Firmen im Verbandsgebiet zahlen für die Indirekteinleitung ihres gewerblichen Abwassers Beiträge an den Wupperverband ('Verschmutzerbeitrag D'). Wird der Mindestbeitrag von 5.000 Euro pro Jahr aufgrund einer geringen Abwassermenge oder niedrigen Belastung unterschritten, wird der Betrieb aus der Mitgliedschaft entlassen und über die Kommune veranlagt, die als Verbandsmitglied für ihre angeschlossenen Einwohner Beiträge entrichtet. Die Beitragshöhe der Mitgliedsbetriebe richtet sich nach deren Abwassermenge, der Zuleitungszeit und dem Abwasserbeiwert. Ab 2003 wird der Beiwert nach einer Formel berechnet, die nur noch die Parameter berücksichtigt, die Kosten bei der Abwasserreinigung verursachen: Die abfiltrierbaren Stoffe erhöhen den Schlammanfall, Stickstoff und Phosphor müssen in der Kläranlage entfernt werden. Die Differenz aus CSB und BSB soll genähert die organische Belastung darstellen, die einen hohen Aufwand in der biologischen Reinigungsstufe erfordert, zudem schwer abbaubar ist und das Gewässer belastet. Schwermetalle und AOX müssen für Veranlagungszwecke nicht mehr analysiert werden. Durch die Anhebung des Mindestbeitrages auf 5.000 Euro und die Umstellung der Veranlagung hat sich die Anzahl der Verbandsmitglieder reduziert. Bei Störeinleitungen hat sich gezeigt, dass auch Betriebe mit geringen Abwassermengen, die keine Verbandsmitglieder mehr sind, durch unerlaubte Stoßbelastungen Probleme in der Kläranlage erzeugen können und daher weiterhin eine Relevanz für den Wupperverband haben. Eine zuverlässige Ermittlung von 'Störeinleitern' aus zu Veranlagungszwecken durchgeführten Analysen ist somit nicht möglich.

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